Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Museum Voswinckelshof Dinslaken e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Dinslaken und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Dinslaken eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Museums Voswinckelshof in Dinslaken im Rahmen der von der Stadt Dinslaken bestimmten Ausgestaltung und Zielsetzung des Museums.
  2. Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere die am Jahresbeginn fälligen und durch den Vorstand festzusetzenden Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder sowie die Sammlung von finanziellen oder sonstigen Mitteln sowie deren deren Einsatz, über den der Vorstand entscheidet.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Er steht allen natürlichen Personen sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts offen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
    1. Durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist und zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam wird.
    2. Durch Beschuß des Vorstandes, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz Mahnung nicht nachkommt oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Vor dem Beschluß ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; die maßgeblichen Gründe sollen angegeben werden. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
    3. Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. Dem Vorsitzenden
    2. Dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
    4. Dem Schatzmeister
    5. Dem Geschäftsführer

    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Vorsitzende, soweit er nicht verhindert ist, grundsätzlich zu beteiligen ist. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch das jeweils nächstfolgende aus der aus den Ziffern 2. bis 5. ersichtlichen Reihenfolge sich ergebende und zur Vertretung in der Lage befindliche Vorstandsmitglied vertreten.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Der Vorstand ist für die Erledigung aller Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten Jahreshälfte eine jeden Jahres stattfinden. Sie wird mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden unter Übersendung der Tagesordnung mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen, wenn mindestens 2/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts,
    2. Erteilung der Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Beschlussfassung über die Satzung und etwaige Änderungen,
    4. Wahl des Vorstands und der zwei Kassenprüfer,
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Heimatverein Land Dinslaken e. V., der es unmittelbar und ausschließlich nur gemeinnützig im Sinne des § 3 Abs. 1 im Rahmen des sich aus § 2 Abs. 1 ergebenden Zweckes verwenden darf.
  2. Sofern der Heimatverein Land Dinslaken e. V. im Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins selbst nicht mehr bestehen sollte, fällt das Vereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung an die Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe, die es unmittelbar und ausschließlich nur gemeinnützig im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Fortführung und Erreichung des sich aus § 2 Abs. 1 ergebenden Zweckes verwenden darf.

Dinslaken, 16.03.2000

 

Wilfrid Fellmeth
(Vorsitzender)

Helmut Schmitz
(Geschäftsführer)

 
 
Eingetragen am 09. März 2001 beim Amtsgericht Dinslaken unter VR 293 in das Vereinsregister, jetzt Amtsgericht Duisburg unter VR 20293.